Rechtsprechung
RG, 24.11.1930 - II 877/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist bei der Prüfung des Vorsatzes der Beleidigung nur der besondere Sinn, in dem der Täter die Äußerung gebraucht hat, oder auch der Sinn zu berücksichtigen, in dem die Äußerung allgemein verstanden wird?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 65, 21
Wird zitiert von ... (2)
- GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16
Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde
Ist eine Äußerung schon objektiv mehrdeutig, so dass weder der eine noch der andere, sprich auch nicht der eine Herabsetzung bedeutende Sinn, auszuschließen ist, ist zu prüfen, ob die eine Herabsetzung ergebende Auslegung durch die angesprochenen Personen oder einen Teil von ihnen wenigstens als möglich bedacht und der Äußernde sie für diesen Fall gebilligt hat (BayObLG, a.a.O., unter Bezugnahme auf RGSt 65, 21 und RGSt 63, 112).Gebraucht jemand eine Äußerung "zwar in einem eigenartigen, von der allgemeinen Auffassung abweichenden, nicht geringschätzenden Sinne", "ist der Vorwurf vorsätzlicher Ehrverletzung" begründet, wenn er sich "dessen, daß die Äußerung von den Empfängern in ihrer regelmäßigen ehrenrührigen Bedeutung verstanden werde, bewußt ist und diesen Erfolg innerlich gutheißt" (RGSt 65, 21, 22).
- BGH, 18.10.1955 - 5 StR 300/55
Rechtsmittel
Ob die frage anders zu beantworten ist, wenn es sich um mehrdeutige Äußerungen handelt, die sowohl in einem völlig harmlosen Sinne als auch im Sinne der Kundgäbe einer Mißachtung verstanden worden können (so RGSt 30, 270 [272]; 65, 21), bedarf keiner Erörterung.